Fragen von Landwirten
Allgemeine Fragen zur Teilnahme bei GQ-Bayern
Der Landwirt muss einen Vertrag mit einem der Lizenznehmer (siehe Ansprechpartner) abschließen und sich verpflichten, die in den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des entsprechenden Produktbereiches aufgeführten Bedingungen einzuhalten und den Betrieb zertifizieren zu lassen.
Es müssen neben den gesetzlichen Vorgaben die Qualitäts- und Prüfbestimmungen des jeweiligen Produktbereiches erfüllt werden, z.B. Einsatz nur ausdrücklich zugelassener Futtermittel, Dokumentation der betrieblichen Eigenkontrolle, generelles Verbot der Ausbringung von gewerblichem, kommunalem und industriellem Klärschlamm, Einhaltung der Vorgaben zur Ausbringung von Komposten und Nicht-NaWaRo-Gärresten.
Der Lizenzgeber (Freistaat Bayern) erhebt keine Programm- oder Systemgebühren. Die Kostengestaltung für die Programmteilnahme, Zertifizierung und ggf. Zeichennutzung liegt in der Verantwortung der Wirtschaftsbeteiligten und des freien Wettbewerbs.
Für den landwirtschaftlichen Erzeuger entstehen mit dem Beitritt zum Programm „Geprüfte Qualität – Bayern“ durch die Vertragsunterzeichnung je nach Produktbereich und Lizenznehmer unterschiedliche Systemgebühren. Nähere Informationen sind von den Lizenznehmern erhältlich.
Jeder landwirtschaftliche Erzeuger, der für das Programm „Geprüfte Qualität – Bayern“ Produkte liefern möchte, muss sich einer unabhängigen, externen Zertifizierung unterziehen, für die je nach Produktbereich und Zertifizierungsstelle unterschiedliche Kosten anfallen. Die Kosten für die Erstzertifizierung eines tierischen bzw. pflanzlichen Produktbereiches belaufen sich auf etwa 200-300 € und sind spezifisch vom jeweiligen Produktbereich abhängig. Im Falle von Kombiaudits mit weiteren Produktbereichen reduzieren sich die zusätzlichen Kontrollkosten und sind vom Lizenznehmer zu erfragen.
Die Kosten für die Zertifizierung auf Erzeugerstufe werden vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus mit 50% bezuschusst. Diese Förderung ist jedoch nur möglich, solang staatliche Mittel dafür verfügbar sind. Teils werden Kosten von den Abnehmern übernommen.
Hinweise: Die Gebühren- und Kostensätze entsprechen dem Stand vom 01.01.2024 (ohne MwSt.).
Auf Erzeugerebene ist dies in den Produktbereichen Masthähnchen, Mastpute sowie Mastschwein möglich. Es muss allerdings eine eindeutige räumliche und zeitliche Trennung zwischen GQ-Tieren und Nicht-GQ-Tieren gewährleistet sein.
Fragen zu tierischen Produktbereichen
Betriebe in Bayern, auf deren Flächen Rinder aus dem Programm “Geprüfte Qualität – Bayern” gesömmert werden, müssen Teilnehmer des Programms “Offene Stalltür” sein.
Rinder aus dem Programm “Geprüfte Qualität – Bayern”, die im Besitz eines bayerischen “Offene Stalltür”-Betriebes verbleiben und auf eigenen oder auf genossenschaftlichen grenznahen Almen bzw. Alpen außerhalb Bayerns gehalten werden, an denen die Betriebe Miteigentümer sind und sichergestellt ist, dass die Qualitäts- und Prüfbestimmungen eingehalten werden, bleiben im Programm “Geprüfte Qualität”.
Rinder aus dem Programm “Geprüfte Qualität – Bayern”, die auf Almen und Alpen gesömmert werden, die im Ausland liegen, aber nur von Bayern aus bestoßen werden können, bleiben im Programm “Geprüfte Qualität – Bayern”, wenn der Besitzer der Alm oder Alpe in einem Vertrag mit dem Lizenznehmer, die Einhaltung der Qualitäts- und Prüfbestimmungen zusichert.
Werden Rinder aus dem Programm “Geprüfte Qualität – Bayern” auf Flächen außerhalb Bayerns gesömmert, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, scheiden diese Rinder aus dem Programm “Geprüfte Qualität – Bayern” aus.
Nein. Es besteht in allen GQ-Bayern-Produktbereichen ein generelles Verbot der Ausbringung von gewerblichem, kommunalem und industriellem Klärschlamm.
Für Teilnehmerbetriebe in ausschließlich tierischen GQ-Bayern-Produktbereichen besteht kein Ausbringverbot.
Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren Lizenznehmer.
Fragen zu pflanzlichen Produktbereichen
Erzeuger können am Programm Geprüfte Qualität Bayern nur teilnehmen, wenn ausschließlich alle Flächen in Bayern bewirtschaftet werden.
In Einzelfällen ist es jedoch möglich, per Ausnahmeantrag über den Lizenznehmer eine parallele Bewirtschaftung von Flächen, die außerhalb Bayerns liegen, genehmigt zu bekommen. Es muss aber sichergestellt werden, dass bereits auf Erzeugerstufe eine getrennte Ernte, ein gesonderter Transport sowie eine separate Lagerung der Produkte von bayerischen und nicht-bayerischen Flächen stattfindet. Hinzu kommt die durchgängige Kennzeichnung der GQ-Bayern Produkte während der gesamten Anbau-, Ernte- und Lagerzeit. Je nach spezifischer Situation muss mit erhöhten Auflagen wie einer erweiterten Dokumentationspflicht, zusätzlichen, unangekündigten Kontrollen und Isotopenanalysen, deren Kosten der Erzeuger zu tragen hat, gerechnet werden.
Nein. Es besteht in allen GQ-Bayern-Produktbereichen ein generelles Verbot der Ausbringung von gewerblichem, kommunalem und industriellem Klärschlamm.
Generell ist die Ausbringung von Bioabfällen für Teilnehmer in den pflanzlichen GQ-Bayern-Produktbereichen nicht erlaubt.
Auf Antrag und unter Einhaltung bestimmter Vorgaben kann die Ausbringung durch den Lizenznehmer auf Basis einzelbetrieblicher Anträge genehmigt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihren Lizenznehmer.