Kennzeichnung von Lebensmitteln mit GQ-Bayern-Zutaten
Neben den allgemeingültigen Regelungen zur Kennzeichnung von pflanzlichen bzw. tierischen GQ-Bayern Produkten gelten für Lebensmittel mit GQB-Zutaten folgende Punkte:
- Die Kennzeichnung darf nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers führen. Es darf keinesfalls der Eindruck entstehen, das “Fertigprodukt” sei aus dem Programm GQ. Das fertige Produkt muss daher in entsprechend größerer Schrift benannt sein, als die nachfolgende Hinweise. Das GQ-Zeichen darf sich nur auf die GQ-Zutaten beziehen.
- Oberhalb des Zeichens “Geprüfte Qualität – Bayern” mit darunter stehender Nennung des Produktbereiches ist der Satz
“Dieses Produktname wurde hergestellt aus GQ-Zutat, z.B. Speisekartoffeln aus dem Programm Geprüfte Qualität – Bayern”anzubringen. - Die Kennzeichnung muss – bei Fertigpackungen – den Vorgaben der Lebensmittel-KennzeichnungsVO entsprechen, d.h. Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt werden.
- In der Zutatenliste sind die Zutaten aus dem Programm GQ-Bayern mit einem ” * ” zu kennzeichnen. Die Sternerläuterung ” * aus dem Programm Geprüfte Qualität – Bayern” ist abgesetzt von sonstigen Textbestandteilen auszuführen.
- Der Anteil der GQ-Rohware am Endprodukt muss mindestens 60% betragen (Gewichtsprozent bei Einwaage, ohne zugesetztes Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit)
- Das Fertigprodukt darf keine weiteren Zutaten aus dem ausgelobten GQ-Produktbereich enthalten, die nicht aus dem Programm GQ stammen.
- Ausgeschlossen ist eine derartige Kennzeichnung bei Produkten, für die es einen eigenen Produktbereich gibt. So muss z.B. Brot und Kleingebäck entsprechend den eigenen Qualitäts- und Prüfbestimmungen hergestellt werden und kann nicht nach der Regelung für Lebensmittel mit GQ-Zutaten nur mit 60% GQ-Rohware erzeugt werden.
- Die GQ-Kennzeichnung setzt gesetzliche Kennzeichnungsvorgaben nicht außer Kraft. Die GQ-Kennzeichnung ist zusätzlich anzugeben.
Eine Vorab-Information und Genehmigung der Endprodukte ist in jedem Einzelfall durch den Lizenznehmer erforderlich.